(1) Jungen Menschen sind die zur ihrer Entwicklung erforderlichen Angebote der Jugendarbeit zur Verfügung zu stellen. Sie sollen an den Interessen junger Menschen anknüpfen und von ihnen MITBESTIMMT und MITGESTALTET werden, sie zur SELBSTBESTIMMUNG befähigen und zu GESELLSCHAFTLICHER MITVERANTWORTUNG und zu SOZIALEM ENGAGEMENT anregen und hinführen.
Junge Menschen und ihre Familien sind über alle sie unmittelbar betreffenden Planungen, Entscheidungen und Maßnahmen in den unterschiedlichen Politikfeldern auf angemessene Weise und rechtzeitig zu informieren und an ihrer Durchführung zu beteiligen. Hierzu entwickeln die Stadtgemeinden Bremen und Bremerhavens geeignete dem Entwicklungsstand der betroffenen jungen Menschen ansprechende Beteiligungs-und Mitverantwortungsformen und stellen sie organisatorisch sicher.
UN-KINDERRECHTS-KONVENTION
- RECHT AUF MEINUNGS UND INFORMATIONSFREIHEIT
- RECHT AUF BILDUNG
www.kinderrechtskonvention.info
ART.29 - TEILHABE AM POLTISCHEN UND ÖFFENTLICHEN LEBEN
www.behindertenrechtskonvention.de
www.zivilpakt.de/recht-auf-politische-teilhabe
Weiterführende Infos / Empfehlungen :
www.institut-fuer-menschenrechte.de / Kinder und Jugendliche haben ein Recht auf Partizipation
Was aus menschenrechtlicher Sicht im Bildungsbereich getan werden muß ( S. Reitz / 2015, Berlin / Policy Paper 31 )